Im Gutachten wird ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt. Keine Angst, Sie müssen sich in der Regel nicht von Ihrem Auto trennen, das ist lediglich bei einem technischen Totalschaden unvermeidbar. Sie haben sogar die Wahl zwischen zwei Optionen, um das Auto instand zu setzen. Kfzblech24.de klärt Sie in diesem Artikel über die übliche Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherung bei einem unverschuldeten Unfall auf.
Was heißt wirtschaftlicher Totalschaden?
Der Schadengutachter ermittelt drei konkrete Werte, die ausschlagend sind ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt:
- Restwert: Es handelt sich um den Wert, den das beschädigte Fahrzeug noch hat. In der Praxis wird der Wert durch den Gutachter ermittelt, der das Fahrzeug im unreparierten Zustand an einer Restwertbörse anbietet. Aufkäufer geben dort ein Gebot ab. Das höchste Gebot zählt als Restwert.
- Wiederbeschaffungswert: Das ist die Summe, die Sie aufbringen müssen, um einen Ersatz für das beschädigte Fahrzeuge zu erwerben. Es muss im Hinblick auf Modell, Baujahr und Ausstattung dem beschädigten Fahrzeug gleichen. Außerdem in dem Zustand sein, in welchem Ihr Auto vor dem Unfall war. Dieser Wert lässt sich kaum exakt bestimmen. In der Regel setzen die Gutachter einen durchschnittlichen Händlerverkaufspreis an.
- Reparaturkosten: Um diesen Wert zu ermitteln, halten sich freie Gutachter in der Regel an die Kosten, die eine fachgerechte Reparatur in einer Fachwerkstatt verursacht. Gutachter der Versicherung orientieren sich oft an den Kosten für eine Reparatur in einer Partnerwerkstatt der Versicherung.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn der Wiederbeschaffungswert vermindert um den Restwert geringer ist als die Kosten für eine Reparatur.
Wenn die Reparaturkosten weniger als 75 % des Wiederbeschaffungswerts betragen, muss in der Regel kein Restwert ermittelt werden. Sie bekommen die Reparaturkosten erstattet.
Beispiel:
- Wiederbeschaffungswert = 10.000 Euro
- Restwert des Unfallwagens = 3.000 Euro
- Kalkulierte Reparaturkosten = 8.000 Euro
10.000 Euro – 3.000 Euro = 7.000 Euro Differenzbetrag. Die Reparaturkosten übersteigen den Differenzbetrag, daher liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
Regulierung ohne Reparatur auf Basis des Gutachtens

Sie haben das Recht auf Auszahlung des ermittelten Differenzbetrages beziehungsweise der geschätzten Reparaturkosten, wenn kein Restwert bestimmt werden muss. Was Sie mit dem Geld und dem beschädigten Auto machen, bleibt Ihnen überlassen. Sie können beispielsweise das Auto lediglich in einen fahrfähigen Zustand bringen, also Reparaturbleche ordern und sie einschweißen lassen.
Sie haben auch das Recht, das Auto sofern technisch möglich im beschädigten Zustand weiter zu nutzen oder es zu verkaufen. Wenn Sie dabei einen höheren Betrag erzielen als der ausgewiesene Restwert, dürfen Sie ihn behalten. Sie müssen der Versicherung nichts erstatten.
Ein sogenannter Minderwert, also einen theoretischen Wertverlust, welcher beim Verkauf des Autos anfallen würde, weil es einen Unfallschaden hatte, spielt bei dieser Regulierung keine Rolle.
Welche Reparaturkosten übernimmt die Versicherung
Laut Urteil des BGH (Az: VI ZR 67/91, NJW 1992, 305) haben Sie die Option, dass die Versicherung die Kosten für eine Reparatur erstattet. Das Gericht akzeptiert ein sogenanntes Integritätsinteresse. Ein Geschädigter hat das Recht, seinen Besitz zu erhalten. Es geht ihm nicht nur darum, den Wert des Autos erstattet zu bekommen, sondern er hat Anspruch, ein funktionstüchtiges Fahrzeug zurückzuerhalten. In dem Fall ist der Restwert uninteressant, aber der Minderwert ist zu berücksichtigen.
Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen, um die Reparaturkosten bei einem wirtschaftlichen Totalschaden erstattet zu bekommen:
- Sie lassen das Auto vollständig und fachgerecht laut Gutachten reparieren.
- Sie bleiben nach der Reparatur noch für mindestens 6 Monate als Halter eingetragen, um Ihr Integritätsinteresse zu belegen.
- Die Reparaturkosten übersteigen zusammen mit dem Minderwert den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 Prozent.
Beispiel:
- Wiederbeschaffungswert = 10.000 Euro
- Minderwert: 500 Euro
- Kalkulierte Reparaturkosten = 8.000 Euro
Die Reparaturkosten plus der Minderwert dürfen maximal 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen, also 13.000 Euro. Sie betragen 8.000 + 500 Euro = 8,500 Euro. Die Versicherung muss die Kosten für die Reparatur übernehmen.

Kfzbleche24.de weiß, dass es in der Regel Ausnahmen bei Oldtimern gibt. Außerdem besteht die Option, dass Sie das Auto statt mit Neuteilen mit Gebrauchtteilen reparieren lassen. Die sogenannte „zeitwertgerechte Reparatur“ ist eine Möglichkeit, die Kosten für die Reparatur unter die 130 %-Marke zu senken. Es lohnt sich also auch diese Möglichkeit in Betracht zu ziehen.
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